BGH verhandelt über KI-Training mit fremden Fotos
Darf man urheberrechtlich geschützte Fotos für einen KI-Trainingsdatensatz herunterladen, wenn der Fotograf das ausdrücklich untersagt hat? Der Bundesgerichtshof hat am 3. September verhandelt und erwägt, die Frage dem EuGH vorzulegen.
Ein Fotograf gegen einen Trainingsdatensatz
Am 3. September 2026 hat der deutsche Bundesgerichtshof im Verfahren des Fotografen Robert Kneschke gegen die Forschungsorganisation LAION verhandelt. Es geht um den Datensatz LAION-5B mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren, auf dem zahlreiche Bildgeneratoren beruhen.
Die Streitfrage
Das Urheberrecht erlaubt unter bestimmten Bedingungen das automatisierte Auswerten großer Datenmengen, das sogenannte Text and Data Mining. Rechteinhaber können diese Nutzung aber ausdrücklich untersagen. Kneschke hatte das getan. Strittig ist, ob dieser Vorbehalt in der von ihm gewählten Form wirksam war und ob die Ausnahme für Forschung hier überhaupt greift.
Der Senat ließ erkennen, dass er europarechtlichen Klärungsbedarf sieht, und erwägt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Entschieden ist das noch nicht.
Warum uns das in Österreich betrifft
Die Regelung zum Text and Data Mining stammt aus einer EU-Richtlinie und gilt in Österreich genauso. Eine Entscheidung des EuGH würde daher unmittelbar auch hier wirken. Für alle, die Inhalte veröffentlichen, hängt daran die praktische Frage, ob sich das Training an eigenen Werken überhaupt wirksam untersagen lässt und wie. Bis dahin gilt: Der Vorbehalt sollte maschinenlesbar erklärt werden, etwa in der robots.txt oder in den Nutzungsbedingungen, nicht nur als Satz im Impressum.